Hand einer Schwester holt Spritzen aus einer Schütte in Vorbereitung einer Impfung

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Masernschutzgesetz

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

zum 01.03.2020 tritt das Masernschutzgesetz in Deutschland in Kraft, welches am 14.11.2019 im Bundestag beschlossen wurde.

Masern sind hoch ansteckend und können zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen. Gleichzeitig kursieren viele Gerüchte über Masern: falsche Informationen, die für Verunsicherung sorgen.

Die Zweifach-Impfung gegen Masern, verabreicht in der Kombinationsimpfung mit Mumps und Röteln (MMR), verleiht eine lebenslange Immunität. Fehlt oder ist dieser Impfschutz unvollständig, entstehen sogenannte „Impflücken“, welche die Erreichung einer dauerhaften Immunität von 95 % der Bevölkerung schwierig machen.

413308

Masernfälle weltweit 2019

Laut WHO sind von Januar bis November 2019 weltweit 413.308 bestätigte Masern-Fälle registriert worden. In Deutschland sind 501 Masernverdachtsfälle bis Mitte Oktober 2019 aufgetreten.

Die Impfung ist verpflichtend für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten oder die Schule sowie für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben. Darüber hinaus müssen medizinisches Fachpersonal, als auch Betreuer / Mitarbeiter in den oben genannten Einrichtungen die Zweifach-Impfung nachweisen.

Wie kann der Nachweis laut Masernschutzgesetz erfolgen?

Der Nachweis über einen ausreichenden Immunschutz kann derzeit wie folgt erbracht werden:

  1. Nachweis der Impfung
    • durch Kontrolle des Impfausweises oder
    • eine Impfbescheinigung oder
    • ein ärztliches Zeugnis über die Masernimpfung (es müssen zwei Impfungen dokumentiert sein)
  2. Masernschutzgesetz Impfpass zweimalige Masern-Impfung

    Dokumentation der zweifachen Masernimpfung

  3. Nachweis der Immunität durch ein ärztliches Attest, dass eine Immunität gegen Masern besteht (z.B. durch eine durchgemachte Masernwildvirus-Infektion)
  4. Ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Der jeweils entsprechende Nachweis ist der Leitung der Einrichtung vorzulegen.

Das Masernschutzgesetz sieht Strafen bei Missachtung der Nachweispflicht vor.

Die Missachtung der Masernimpfpflicht für Kita- und Schulkinder kann mit Geldstrafen und Ausschluss vom Kita-Besuch geahndet werden. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen damit laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Frau Christiane Kirchner und Frau Dr. Ingeborg Doberenz haben das Curriculum zur Erlangung des „Zertifikats Schutzimpfungen“ der Sächsischen Landesärztekammer erfolgreich absolviert. Beide Ärztinnen können Ihnen einen bestehenden Impfschutz attestieren. Selbstverständlich führen wir – bei Nichtvorliegen des Impfschutzes – in unserer Praxis auch Masern-Impfungen (MMR-Impfungen) durch.

Wir beraten Sie gern individuell zum Masernschutzgesetz sowie auch zu allen anderen Fragen rund um Impfungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten der Landeshauptstadt Dresden sowie bei der Sächsischen Impfkommission.

Ihr Team der Praxis für HNO-Heilkunde, Phoniatrie und Pädaudiologie Dresden.